
Aufgabenbereiche der gesetzlichen Betreuung
Gerichtliche Kontrolle und Transparenz
Gesetzliche Betreuung unterliegt der Aufsicht des Betreuungsgerichts. Dieses überprüft regelmäßig, ob die Betreuung ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Betreuer:innen sind verpflichtet, über ihre Tätigkeiten Bericht zu erstatten und Rechenschaft abzulegen. Dadurch wird ein hohes Maß an Transparenz und Rechtssicherheit gewährleistet.
Selbstbestimmung und geringstmögliche Einschränkung
Ziel der gesetzlichen Betreuung ist es, die Selbstständigkeit so weit wie möglich zu erhalten. Eingriffe erfolgen nur in dem Umfang, der unbedingt notwendig ist. Dabei steht der sogenannte Rehabilitationsauftrag im Vordergrund — also die Förderung von Selbstständigkeit und Teilhabe.
Wohl der betreuten Person im Mittelpunkt
Alle Maßnahmen der gesetzlichen Betreuung orientieren sich am Wohl und an den Wünschen der betreuten Person. Die Unterstützung wird individuell angepasst und erfolgt möglichst in enger Abstimmung mit ihr.
Gesetzliche Betreuung ist immer personengebunden und kann nicht auf andere Personen übertragen werden.
Nachrangige Hilfe
Gesetzliche Betreuung ist eine nachrangige Unterstützung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Vorrang haben zunächst andere Hilfen, insbesondere Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB). Betreuung wird nur eingesetzt, wenn diese Hilfen nicht ausreichen.
Zusammenarbeit und Vernetzung
Gesetzliche Betreuung arbeitet eng mit zahlreichen Einrichtungen und Fachstellen zusammen, darunter:
- Alten-, Pflege- und Seniorenheime sowie Eingliederungshilfeeinrichtungen
- Ämter und Behörden
- Anwälte, Notare, Gerichte, Gutachter
- Ärzte, Apotheken
- Entrümpler, Umzugsfirmen
- Gärtner, Handwerker, Hausmeisterdienste
- Geldinstitute
- Kliniken
- Kranken- und Pflegekassen
- Pflegedienste
- Sozialpsychiatrische Dienste
Gesetzliche Betreuung übernimmt nicht:
- Keine Aufbewahrung von Bargeldern
- Keine Auslagen aus Privat- und Geschäftsvermögen
- Keine Begleitung von Arztterminen oder therapeutischen Maßnahmen
- Keine Besorgung von Medikamenten
- Keine Besuchsdienste
- Keine Durchführung pflegerischer oder medizinischer Tätigkeiten
- Keine Medikamentenvergabe
- Keine Einkaufshilfen
- Keine Fahrdienste
- Kein Transport jeglicher Gegenstände oder Personen
- Keine Entrümplung oder Umzüge – nur die Auftragsvergabe hierzu
- Keine Vertragsabschlüsse, außer bei medizinischer Indikation
- Keine Verwaltung von Sparguthaben, außer Verfügungsgelder
