Gesetzliche Betreuung

Aufgabenbereiche der gesetzlichen Betreuung

Anhalten, Entgegennahme und Öffnen der Amts- und Geschäftspost

Die gesetzliche Betreuung ist berechtigt, Amts- und Geschäftspost entgegenzunehmen, anzuhalten und zu öffnen. Dadurch wird sichergestellt, dass wichtige Schreiben von Behörden, Gerichten, Versicherungen oder anderen Institutionen fristgerecht bearbeitet werden und keine Nachteile entstehen.

Antrags-, Behörden- und Rechtsangelegenheiten

Beantragung und Durchsetzung von Sozialleistungen, etwa:

  • Eingliederungshilfe

  • Grundsicherung

  • Hilfe zur Pflege

  • Leistungen des Jobcenters

  • Rentenansprüche

  • Sozialhilfe

  • Wohngeld

Gesundheitssorge

Wenn gesundheitliche Gründe dies erforderlich machen, kann die rechtliche Betreuung im Rahmen der Gesundheitssorge wie folgt tätig werden:

  • Einwilligung in gesundheitliche Maßnahmen bei nicht Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen

  • Installation von Pflegediensten und Haushaltshilfen

  • Kommunikation mit medizinischem Fachpersonal

Heim- und Einrichtungs-angelegenheiten

Lebt die betreute Person in einer Pflege-, Senioren- oder Eingliederungseinrichtung, vertritt die Betreuung ihre Interessen gegenüber der Einrichtung. Dazu gehören regelmäßiger Austausch mit dem Personal sowie die Klärung organisatorischer und vertraglicher Fragen.

Heim- und Einrichtungsangelegenheiten

Lebt die betreute Person in einer Pflege-, Senioren- oder Eingliederungseinrichtung, vertritt die Betreuung ihre Interessen gegenüber der Einrichtung. Dazu gehören regelmäßiger Austausch mit dem Personal sowie die Klärung organisatorischer und vertraglicher Fragen.

Vermögenssorge

Die gesetzliche Betreuung kann die finanziellen Angelegenheiten verwalten, etwa:

  • Kontoeröffnungen und -schließungen

  • Sicherstellung laufender Zahlungen

  • Schulden- und Insolvenzangelegenheiten

  • Verwaltung von Einkommen und Vermögen

  • Veräußerung von Immobilien oder Grundstücken

  • Organisation von Geldanlagen

Wohnungs-angelegenheiten

Die Betreuung kann sich um Belange rund um die Wohnung kümmern:

  • Kommunikation mit Vermietern

  • Organisation von Umzügen

  • Wohnungsauflösungen

  • Kündigungen oder Abschluss notwendiger Verträge

Wohnungsangelegenheiten

Die Betreuung kann sich um Belange rund um die Wohnung kümmern:

  • Kommunikation mit Vermietern

  • Organisation von Umzügen

  • Wohnungsauflösungen

  • Kündigungen oder Abschluss notwendiger Verträge

Aufenthaltsbestimmung

Wenn gesundheitliche oder soziale Gründe dies erforderlich machen, entscheidet die gesetzliche Betreuung über den Aufenthaltsort der betreuten Person. Dazu zählen:

  • Festlegung des dauerhaften Wohnsitzes

  • Organisation und Sicherstellung von An-, Ab- oder Ummeldungen

  • Entscheidungen bei physischen oder psychischen Erkrankungen

Erbangelegenheiten

Die Betreuung kann die betreute Person auch in erbrechtlichen Angelegenheiten vertreten. Dazu gehören:

  • Auseinandersetzung mit Erben oder Erbengemeinschaften

  • Zusammenarbeit mit Anwälten, Notaren und Gerichten

  • Beauftragung von Gutachtern

Entscheidungen über Unterbringung

In besonderen Situationen, etwa bei Selbstgefährdung oder erheblicher gesundheitlicher Gefährdung, kann die Betreuung Entscheidungen über eine Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen erfolgen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter gerichtlicher Kontrolle.

Grundstücks- und Immobilienangelegenheiten

Bei vorhandenem Grundbesitz kann die Betreuung die rechtliche Vertretung übernehmen, beispielsweise durch:

  • Beauftragung von Gutachtern zur Wertermittlung

  • Organisation von Instandhaltungsmaßnahmen

  • Beauftragung von Handwerkern, Gärtnern oder Hausmeisterdiensten

Gerichtliche Kontrolle und Transparenz

Gesetzliche Betreuung unterliegt der Aufsicht des Betreuungsgerichts. Dieses überprüft regelmäßig, ob die Betreuung ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Betreuer:innen sind verpflichtet, über ihre Tätigkeiten Bericht zu erstatten und Rechenschaft abzulegen. Dadurch wird ein hohes Maß an Transparenz und Rechtssicherheit gewährleistet.

Selbstbestimmung und geringstmögliche Einschränkung

Ziel der gesetzlichen Betreuung ist es, die Selbstständigkeit so weit wie möglich zu erhalten. Eingriffe erfolgen nur in dem Umfang, der unbedingt notwendig ist. Dabei steht der sogenannte Rehabilitationsauftrag im Vordergrund — also die Förderung von Selbstständigkeit und Teilhabe.

Wohl der betreuten Person im Mittelpunkt

Alle Maßnahmen der gesetzlichen Betreuung orientieren sich am Wohl und an den Wünschen der betreuten Person. Die Unterstützung wird individuell angepasst und erfolgt möglichst in enger Abstimmung mit ihr.

Gesetzliche Betreuung ist immer personengebunden und kann nicht auf andere Personen übertragen werden.

Nachrangige Hilfe

Gesetzliche Betreuung ist eine nachrangige Unterstützung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Vorrang haben zunächst andere Hilfen, insbesondere Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB). Betreuung wird nur eingesetzt, wenn diese Hilfen nicht ausreichen.

Zusammenarbeit und Vernetzung

Gesetzliche Betreuung arbeitet eng mit zahlreichen Einrichtungen und Fachstellen zusammen, darunter:

  • Alten-, Pflege- und Seniorenheime sowie Eingliederungshilfeeinrichtungen
  • Ämter und Behörden
  • Anwälte, Notare, Gerichte, Gutachter
  • Ärzte, Apotheken
  • Entrümpler, Umzugsfirmen
  • Gärtner, Handwerker, Hausmeisterdienste
  • Geldinstitute
  • Kliniken
  • Kranken- und Pflegekassen
  • Pflegedienste
  • Sozialpsychiatrische Dienste

Gesetzliche Betreuung übernimmt nicht:

  • Keine Aufbewahrung von Bargeldern
  • Keine Auslagen aus Privat- und Geschäftsvermögen
  • Keine Begleitung von Arztterminen oder therapeutischen Maßnahmen
  • Keine Besorgung von Medikamenten
  • Keine Besuchsdienste
  • Keine Durchführung pflegerischer oder medizinischer Tätigkeiten
  • Keine Medikamentenvergabe
  • Keine Einkaufshilfen
  • Keine Fahrdienste
  • Kein Transport jeglicher Gegenstände oder Personen
  • Keine Entrümplung oder Umzüge – nur die Auftragsvergabe hierzu
  • Keine Vertragsabschlüsse, außer bei medizinischer Indikation
  • Keine Verwaltung von Sparguthaben, außer Verfügungsgelder

Wir freuen uns darauf, Sie unterstützen zu können.

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